Formal richtig , aber wollen wir wirklich in
solcher Gesellschaft leben , wo Kitas in privilegierten Wohngegenden als
unzumutbar eingestuft werden ?
Mit einem Beschluss 15. Oktober 2008 Tag (2 Bs 171/08) hat das Hamburgische
Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg
bestätigt, das die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Nachbarn gegen die
für den Umbau und die Nutzung des Gebäudes Reventlowstraße 56 für eine
Kindertagesstätte erteilte Baugenehmigung angeordnet hatte. Damit kann die
Kindertagesstätte vorläufig nicht betrieben werden.
Der Verein Sterni Park e.V. hatte im Februar 2008 die Baugenehmigung für das
Gebäude
beantragt, um dort eine Kindertagesstätte mit 60 Plätzen zu betreiben.
Die Antragsgegnerin, das Bezirksamt Altona, erteilte im Juli 2008 eine
Genehmigung für den Umbau des vorhandenen Gebäudes sowie für einen
zweigeschossigen Anbau mit einem zusätzlich genutzten Souterrain. Der Antrag der
Nachbarn (Antragsteller) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte vor dem
Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat nun die Beschwerden
des Betreibers Sterni Park e.V. und des Bezirksamtes zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die angefochtene
Baugenehmigung verletze die Rechte der Antragsteller. Eine
Kindertageseinrichtung in der beantragten und genehmigten Größe sei
bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil sie mit der für die Grundstücke der
Nachbarn und der Antragsteller geltenden bauplanungsrechtlichen
Gebietsausweisung unvereinbar sei.
Die betroffenen Grundstücke lägen nach dem Baustufenplan Groß Flottbek/Othmarschen
von
1955 in einem
besonders geschützten Wohngebiet. Der Begriff der "Wohnbedürfnisse" schließe
lediglich Nutzungen ein, die in einem Wohngebiet allgemein erwartet würden oder
mit ihnen verträglich seien. Kindertageseinrichtungen seien in besonders
geschützten Wohngebieten bei typisierender Betrachtung nur mit Einschränkungen
zulässig. Maßgeblich sei bei diesen Einrichtungen, die nicht dem Wohnen dienten,
der Umfang der Nutzung. Denn es bestehe typischerweise ein Zusammenhang zwischen
der Größe der Einrichtung und ihrem Störungspotential. Zulässig seien danach nur
"kleine" Einrichtungen. Bei der Kita
Reventlowstraße handele es sich nach der für 60 Kinder genehmigten Nutzung im
Vergleich mit den in Hamburg existierenden Kitas nicht um eine solche "kleine"
Einrichtung. Diese sei auch bauplanungsrechtlich nicht mehr "klein", weil
der Baustufenplan nur eine zweigeschossige Bebauung erlaube und den
Wohncharakter auch dadurch schütze, dass 7/10 der Grundstücksfläche nicht
überbaut werden dürften.
Auf die Einhaltung der planerischen Ausweisung hätten die Antragsteller einen
Anspruch.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich zu der Frage, ob und wann der durch den
Betrieb der Kindertagesstätte entstehende Lärm für die Nachbarn zumutbar oder
nicht hinzunehmen ist, nicht geäußert.
Entnommen aus:
www.engagement-hamburg.de
Weitere Stimmen dazu:
Hamburger
Abendblatt Jetzt soll das Baurecht die Kita retten
HH-Heute
Kita-Schließung: Patriarchat lässt grüßen
Sterni Park
Muss Hamburg seine Kinder hinter hohen Mauern verstecken?